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Art. 52 Ehegattenrente
1 Der Anspruch auf eine Ehegattenrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Versicherten folgenden Monats. Die Rente wird unter Vorbehalt von Absatz 2 lebenslänglich ausgerichtet. 2 Heiratet der Ehegatte wieder, so ruht der Rentenanspruch während der Dauer der neuen Ehe. 3 Die Rente beträgt für den überlebenden Ehegatten 40 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen. 4 Der geschiedene Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, sofern der Verstorbene ihm gegenüber im Zeitpunkt des Todes zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war. Die Rente entspricht den dahingefallenen Unterhaltsbeiträgen; sie beträgt höchstens 20 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen. Sie wird nur solange ausgerichtet, als der Verstorbene unterhaltspflichtig gewesen wäre. BGE
112 V 376 () from 29. Dezember 1986
Regeste: Art. 25 MVG: Beeinträchtigung der Integrität. - Der im Rahmen von Art. 25 Abs. 3 MVG zu gewährende Zuschlag für die Integritätsbeeinträchtigung ist nach den für Art. 25 Abs. 1 MVG massgebenden Regeln zu bestimmen und zur Invalidenrente voll hinzuzurechnen (Ergänzung und Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 4). - Für die Abgeltung eines Integritätsschadens gemäss Art. 25 Abs. 1 MVG ist vom durchschnittlichen Leistungsansatz von 85% und dem Durchschnittseinkommen von Fr. 12'000.-- gemäss dem Urteil Gysler (EVGE 1966 S. 148) auszugehen, das für die heute zu beurteilenden Fälle der zwischenzeitlichen Entwicklung der Konsumentenpreise (nicht aber der Lohnentwicklung) anzupassen ist. Für das Jahr 1983 ergibt dies den Betrag von rund Fr. 25'400.--. Die Verwaltung wird auch künftig die erforderlichen Anpassungen an die Entwicklung der Konsumentenpreise vorzunehmen haben (Erw. 6). - Die Abgeltung des Integritätsschadens kann im Falle von Art. 25 Abs. 3 MVG in Form eines Zuschlags zur Invalidenrente ausgerichtet oder gemäss Art. 25 Abs. 2 MVG ausgekauft werden (Erw. 7a). - Die reine Integritätsrente oder der Zuschlag zur Abgeltung eines Integritätsschadens bzw. die Auskaufssumme ist bei der Feststellung einer allfälligen Überentschädigung (Art. 52 Abs. 1 MVG) nicht zu berücksichtigen (Erw. 7b).
122 V 151 () from 18. April 1996
Regeste: Art. 24 Abs. 1 BVV 2: Begriff des ungerechtfertigten Vorteils. Unter dem "mutmasslich entgangenen Verdienst" ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen würde.
122 V 306 () from 30. September 1996
Regeste: Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 25 Abs. 2 BVV 2: Koordination mit der Unfall- und der Militärversicherung. Nicht gesetzwidrig ist die Regelung, welche die Vorsorgeeinrichtung ermächtigt, die Leistungsverweigerung oder -kürzung der Unfall- oder Militärversicherung nicht auszugleichen, wenn der Versicherungsfall durch den Anspruchsberechtigten schuldhaft herbeigeführt worden ist. Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 24 Abs. 1 BVV 2: Begriff der ungerechtfertigten Vorteile. Nicht gesetzwidrig ist die vom Bundesrat in Art. 24 Abs. 1 BVV 2 festgesetzte Überentschädigungslimite von 90 %. |