Art. 52 Ehegattenrente
1 Der Anspruch auf eine Ehegattenrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Versicherten folgenden Monats. Die Rente wird unter Vorbehalt von Absatz 2 lebenslänglich ausgerichtet. 2 Heiratet der Ehegatte wieder, so ruht der Rentenanspruch während der Dauer der neuen Ehe. 3 Die Rente beträgt für den überlebenden Ehegatten 40 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen. 4 Der geschiedene Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, sofern der Verstorbene ihm gegenüber im Zeitpunkt des Todes zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war. Die Rente entspricht den dahingefallenen Unterhaltsbeiträgen; sie beträgt höchstens 20 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen. Sie wird nur solange ausgerichtet, als der Verstorbene unterhaltspflichtig gewesen wäre. |