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Art. 54 Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen
1 Ist der Tod keine Folge der versicherten Gesundheitsschädigung, so kann die Militärversicherung Ehegatten- und Waisenrenten ausrichten, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Todes seit fünf Jahren eine mindestens 40-prozentige Invalidenrente bezogen hat und wenn wegen der Invalidität des Versicherten die übrigen Vorsorgeleistungen fehlen oder erheblich vermindert sind. 2 Die Ehegatten- und Waisenrenten betragen in diesen Fällen höchstens die Hälfte der ordentlichen Ansätze. |