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Bundesgesetz
über die Militärversicherung
(MVG)

Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten

1 Die Hin­ter­las­se­nen­ren­ten wer­den gleich­mäs­sig her­ab­ge­setzt, wenn sie zu­sam­men den ver­si­cher­ten Jah­res­ver­dienst des Ver­stor­be­nen über­stei­gen.

2 Fällt spä­ter ei­ne Ren­ten­be­rech­ti­gung da­hin, so er­hö­hen sich die üb­ri­gen Ren­ten gleich­mäs­sig bis zum Höchst­be­trag.