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Art. 60 Bestattungsentschädigung
1 Stirbt der Versicherte infolge der versicherten Gesundheitsschädigung, so wird eine Bestattungsentschädigung im Umfang eines Zehntels des höchstversicherten Jahresverdienstes gemäss Artikel 28 Absatz 4 ausgerichtet. 2 Die Bestattungsentschädigung wird derjenigen Person ausbezahlt, die für die Bestattungskosten aufkommt. |