Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 60 Bestattungsentschädigung
1 Stirbt der Versicherte infolge der versicherten Gesundheitsschädigung, so wird eine Bestattungsentschädigung im Umfang eines Zehntels des höchstversicherten Jahresverdienstes gemäss Artikel 28 Absatz 4 ausgerichtet. 2 Die Bestattungsentschädigung wird derjenigen Person ausbezahlt, die für die Bestattungskosten aufkommt. |