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Bundesgesetz
über die Militärversicherung
(MVG)

Art. 60 Bestattungsentschädigung

1 Stirbt der Ver­si­cher­te in­fol­ge der ver­si­cher­ten Ge­sund­heits­schä­di­gung, so wird ei­ne Be­stat­tungs­ent­schä­di­gung im Um­fang ei­nes Zehn­tels des höchst­ver­si­cher­ten Jah­res­ver­diens­tes ge­mä­ss Ar­ti­kel 28 Ab­satz 4 aus­ge­rich­tet.

2 Die Be­stat­tungs­ent­schä­di­gung wird der­je­ni­gen Per­son aus­be­zahlt, die für die Be­stat­tungs­kos­ten auf­kommt.