Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz
über die Militärversicherung
(MVG)

Art. 7 Feststellung der Gesundheitsschädigung bei der Eintrittsmusterung

Wird an­läss­lich der Ein­tritts­mus­te­rung ei­ne vor­dienst­li­che Ge­sund­heits­schä­di­gung fest­ge­stellt, wird der Ver­si­cher­te trotz­dem im Dienst be­hal­ten und tritt ei­ne Ver­schlim­me­rung der Ge­sund­heits­schä­di­gung ein, so über­nimmt die Mi­li­tär­ver­si­che­rung ab Diens­t­ent­las­sung wäh­rend ei­nes Jah­res die vol­le Haf­tung für die ge­mel­de­te Ge­sund­heits­schä­di­gung. Nach­her rich­tet sich die Haf­tung der Mi­li­tär­ver­si­che­rung nach den Be­stim­mun­gen über die wäh­rend des Diens­tes fest­ge­stell­te Ge­sund­heits­schä­di­gung (Art. 5).