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Art. 78 Arbeitslosenversicherung
Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982139 zusammen, so gehen grundsätzlich die Leistungen der Militärversicherung vor. Vorbehalten bleibt die Anrechnung des Arbeitslosentaggeldes nach Artikel 34 Absatz 2. |