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Art. 80 Private Krankenversicherung und Unfallversicherung
1 Hat die Militärversicherung oder eine private Krankenversicherung oder Unfallversicherung zu Unrecht Leistungen ausgerichtet und die andere Versicherung zu Unrecht entlastet, so hat diese den Betrag, um den sie entlastet wurde, zurückzuerstatten, höchstens jedoch bis zu ihrer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht. 2 Besteht nur eine Teilhaftung der Militärversicherung oder der privaten Krankenversicherung oder der Unfallversicherung, so hat die zu Unrecht entlastete Versicherung die gemäss Vertrag oder Gesetz voll übernommenen Pflegeleistungen anteilsmässig zurückzuerstatten, höchstens jedoch bis zu ihrer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht. 3 Können sich die Parteien nicht einigen, so erlässt die Militärversicherung eine Verfügung. 4 Der Rückerstattungsanspruch verjährt fünf Jahre nach der Ausrichtung der Leistungen. |