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Art. 84 Meldepflicht des Arztes, Zahnarztes oder Chiropraktors
Kommt zwischen einer Gesundheitsschädigung und geleistetem Dienst ein Zusammenhang in Betracht, so ist der konsultierte Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor verpflichtet, den Fall sofort der Militärversicherung anzumelden. Er muss den Fall insbesondere anmelden, wenn der Patient oder seine Angehörigen es verlangen. Versäumt der Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor diese Meldepflicht, so haftet er für die Folgen. |