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Art. 15 Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes beim Taggeld und bei der Invalidenrente
1 Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes für die Ermittlung des Taggeldes und nach Artikel 40 Absatz 3 des Gesetzes für die Ermittlung der Invalidenrente beträgt 156 560 Franken.54 2 Der Verdienst, der den Betrag des höchstversicherten Verdienstes übersteigt, wird nicht berücksichtigt. Vorbehalten bleibt die Ermittlung des Grades der Arbeitsunfähigkeit nach Artikel 28 Absatz 3 des Gesetzes oder des Grades der Invalidität nach Artikel 16 ATSG.55 54 Fassung gemäss Art. 4 Abs. 2 der MV-Anpassungsverordnung vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5443). 55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937). |