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Art. 19 Beiträge an Sozialversicherungen bei Unselbständigerwerbenden
1 Zahlt der Arbeitgeber dem Versicherten das Taggeld aus oder verrechnet er es mit dem Lohn, so hat er darüber wie für einen Bestandteil des massgebenden Lohnes im Sinne der AHV mit seiner Ausgleichskasse abzurechnen. Die Militärversicherung vergütet dem Arbeitgeber zusammen mit dem Taggeld die darauf entfallenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung.58 2 Wird das Taggeld ausnahmsweise einem Versicherten direkt ausbezahlt, entrichtet die Militärversicherung die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge der Eidgenössischen Ausgleichskasse und rechnet mit ihr darüber ab.59 3 Die Artikel 6quater und 34d der Verordnung vom 31. Oktober 194760 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) über die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach dem 64. beziehungsweise 65. Altersjahr und über den geringfügigen Lohn sind nicht anwendbar.61 58 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5645). 59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5645). 60 SR 831.101 61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5189). BGE
139 V 50 (9C_298/2012) from 17. Dezember 2012
Regeste: Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 6 Abs. 2 lit. b und Art. 7 lit. p AHVV; Art. 29 Abs. 3bis MVG; massgebender Lohn bei Taggeldern der Militärversicherung. Die AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge, welche die SUVA, Abteilung Militärversicherung, als Arbeitgeberin auf den von ihr direkt an die Versicherten ausgerichteten Militärversicherungstaggeldern übernommen hat, stellen massgebenden Lohn dar. Für die Beitragsbemessung sind die ausgerichteten Taggelder deshalb durch Aufrechnung der übernommenen AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge in Bruttowerte umzurechnen (E. 4.9). |