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Art. 21 Abzüge bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Militärversicherung
1 Der Abzug bei vorübergehender Unterbringung in einer Heilanstalt, in einer Abklärungsstelle oder Eingliederungsstätte beträgt pro Aufenthaltstag (ohne Eintritts- und Austrittstag):
2 Der Abzug bei dauernder Unterbringung in einer Heilanstalt, einer psychiatrischen Klinik, einem Alters- und Pflegeheim oder einer ähnlichen Institution beträgt pro Aufenthaltstag:
3 Bei Verheirateten oder Alleinstehenden, die für minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder zu sorgen haben, wird kein Abzug vorgenommen. |