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Art. 23 Renten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
1 Invalidenrenten werden auf bestimmte Zeit festgesetzt, wenn das Ausmass der Invalidität wegen nicht stabiler Gesundheitsschäden oder Erwerbsverhältnisse nicht zuverlässig für dauernd abgeschätzt werden kann. 2 Liegt der Rentenbeginn nach Erreichen des AHV-Rentenalters, ist die Zusprechung einer Rente auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen. BGE
122 V 426 () from 18. November 1996
Regeste: Art. 28 Abs. 4 UVV. Verfassungs- und Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung nach Auseinandersetzung mit der im jüngeren Schrifttum erhobenen Kritik bejaht (Bestätigung der Rechtsprechung). |