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Art. 26 Jahresrentenansatz und Rentenbetreffnis
1 Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 20 940 Franken.68 Die Jahresrente ergibt sich aus dem Jahresrentenansatz, dem ermittelten Prozentsatz des Integritätsschadens und dem Prozentsatz der Bundeshaftung. 2 Die Anpassung des Jahresrentenansatzes nach Artikel 49 Absatz 4 des Gesetzes erfolgt jeweils auf den gleichen Zeitpunkt wie die Rentenanpassung nach Artikel 43 des Gesetzes. 68 Fassung gemäss Art. 7 der MV-Anpassungsverordnung vom 29. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 20085193). |
