Verordnung
über die Militärversicherung
(MVV)

vom 10. November 1993 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 29 Koordination im Allgemeinen 77

1 Bei der Be­rech­nung der Über­ent­schä­di­gung nach Ar­ti­kel 69 ATSG sind die durch den Ver­si­che­rungs­fall ver­ur­sach­ten Mehr­kos­ten und all­fäl­li­gen Ein­kom­men­sein­bus­sen von An­ge­hö­ri­gen des Ver­si­cher­ten so weit zu be­rück­sich­ti­gen, als die Kos­ten und Ein­bus­sen nicht durch an­de­re Mi­li­tär­ver­si­che­rungs­leis­tun­gen ge­deckt wer­den.

2 Die Mi­li­tär­ver­si­che­rung kann das Mass ih­rer Leis­tun­gen von der An­mel­dung des Fal­les bei an­de­ren So­zi­al­ver­si­che­run­gen ab­hän­gig ma­chen.

77 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

BGE

146 V 74 (8C_523/2019) from 21. Januar 2020
Regeste: Art. 69 Abs. 2 ATSG; zum Begriff des Erwerbsausfalls nach Art. 69 Abs. 2 ATSG. Ein Erwerbsausfall von Angehörigen der verunfallten Person kann nur dann im Rahmen von Art. 69 Abs. 2 ATSG als Mehrkosten berücksichtigt werden, wenn er darauf zurückzuführen ist, dass die angehörige Person ihre Erwerbstätigkeit zum Zweck der Erbringung von Betreuungs- oder Pflegeleistungen zugunsten der versicherten Person aufgegeben oder reduziert hat (E. 5-8).

147 V 55 (8C_72/2020) from 26. August 2020
Regeste: Art. 51 Abs. 2 UVV; Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung. Die Aufforderung zur Anmeldung bei einer anderen, möglicherweise leistungspflichtigen Sozialversicherung ist nicht bloss einmalig und auch nicht nur vor der erstmaligen Leistungszusprechung zulässig; zudem beinhaltet diese Pflicht zur Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung auch die Pflicht, in jenem Verfahren für die Feststellung des Leistungsanspruchs im erforderlichen Ausmass mitzuwirken (E. 5).

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