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Art. 24 Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung
1 Für die Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung im Sinne von Artikel 43 des Gesetzes ist das Jahr massgebend, in dem die Renten mit Verfügung nach Artikel 49 ATSG letztmals zugesprochen wurden (Spruchjahr).65 2 Bei der Rentenanpassung werden die unterschiedlichen prozentualen Auswirkungen der Entwicklung des Nominallohnindexes bzw. des Landesindexes der Konsumentenpreise für die Rentner je nach Spruchjahr berücksichtigt. 3 Bei auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten, die auf dem Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes berechnet worden sind, ist die Anpassung auf dem Verdienst vorzunehmen, der ohne Berücksichtigung des Höchstverdienstes massgebend wäre. 4 Auf bestimmte Zeit festgesetzte Renten werden nicht angepasst. 5 Alle nicht anpassungsberechtigten und bisher auf dem Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes berechneten Renten werden neu auf dem Jahresverdienst berechnet, der ihnen bei der Festsetzung ohne die Berücksichtigung des Höchstverdienstes hätte zugrunde gelegt werden müssen. 6 Bei allen Renten ist höchstens der neue Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes zu berücksichtigen. 7 Die Mitteilung der Rentenanpassung erfolgt im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG.66 65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937). 66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937). |