Verordnung
über die Militärversicherung
(MVV)

vom 10. November 1993 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 27 Auskauf der Integritätsschadenrente

Der Bar­wert der Ren­te wird auf der Ba­sis des Jah­res­ren­ten­an­sat­zes be­rech­net, der beim Er­lass der Aus­kaufs­ver­fü­gung gilt. Wird ei­ne Ren­te rück­wir­kend zu­ge­spro­chen, so sind die mo­nat­li­chen Ren­ten­be­treff­nis­se bis zu die­sem Zeit­punkt nach­zu­zah­len.

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