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Art. 29 Koordination im Allgemeinen 77
1 Bei der Berechnung der Überentschädigung nach Artikel 69 ATSG sind die durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälligen Einkommenseinbussen von Angehörigen des Versicherten so weit zu berücksichtigen, als die Kosten und Einbussen nicht durch andere Militärversicherungsleistungen gedeckt werden. 2 Die Militärversicherung kann das Mass ihrer Leistungen von der Anmeldung des Falles bei anderen Sozialversicherungen abhängig machen. 77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937). |