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Art. 32 Anrechnung von Leistungen der AHV, IV oder UV 80
1 Treffen Leistungen der Militärversicherung mit solchen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung zusammen, so werden unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 voll angerechnet:81
2 Bei der Kürzungsberechnung ist auf den Jahresverdienst abzustellen, welcher der Rente der Militärversicherung zugrunde liegt oder bei Nichtberücksichtigung des nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes höchstanrechenbaren Jahresverdienstes zugrunde zu legen wäre. Diese Kürzungsgrenze folgt den Anpassungen nach Artikel 43 Absatz 3 des Gesetzes und ist nicht selbstständig revidierbar. 3 Die Kürzungsbestimmungen für die Renten gelten sinngemäss auch für das Taggeld. 80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937). 81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3883). 82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3883). BGE
123 V 88 () from 30. Juni 1997
Regeste: Art. 34 Abs. 2 BVG, Art. 24 Abs. 2 BVV 2 - Bei der Überentschädigungsberechnung in der beruflichen Vorsorge sind nur effektiv erzielte, nicht auch zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen Teilinvalider anzurechnen. - Die Überentschädigungsberechnung hat in der Weise zu erfolgen, dass von dem bei völliger Erwerbsunfähigkeit mutmasslich entgangenen Verdienst ausgegangen wird und hierauf die bei teilweiser Arbeits- und Erwerbsfähigkeit noch erzielten Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden. |