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Art. 28e Anpassung der Prämie und des Zuschlags
1 Die Abteilung Militärversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unterbreitet dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) jährlich bis Ende Juli einen Vorschlag für die Prämienanpassungen im Folgejahr. Grundlage des Vorschlags bildet eine kommentierte Zusammenstellung über:
2 Die Angaben nach Absatz 1 werden aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse beziehungsweise der Schätzungen getrennt geliefert für das Vorjahr, das laufende Jahr und das Folgejahr. 3 Die kommentierte Zusammenstellung enthält zudem auch eine Schätzung in Bezug auf:
4 Das EDI beantragt dem Bundesrat jährlich die notwendigen Anpassungen der Prämie nach Artikel 28a und des Zuschlags nach Artikel 28b für das Folgejahr. |