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Art. 8 Freiwillige Grundversicherung 30
1 Als Pensionierte im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes gelten die beruflich Versicherten, die ordentlicherweise oder vorzeitig pensioniert werden. 2 Der Beitritt zur freiwilligen Grundversicherung muss durch eine schriftliche Anmeldung bei der Militärversicherung im letzten Dienstjahr, spätestens aber innert zweier Monate nach der Pensionierung erklärt werden. Die Aufnahme erfolgt ohne jeden Vorbehalt auf den Zeitpunkt der Pensionierung. 3 Der Austritt aus der freiwilligen Grundversicherung ist jederzeit mit einer schriftlichen Austrittserklärung möglich. Er kann frühestens auf den der Austrittserklärung folgenden Monat erfolgen. Ein Wiedereintritt ist ausgeschlossen. 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6345). |