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Art. 20 Beiträge an Sozialversicherungen bei Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen
1 Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung und die Erwerbersatzordnung werden für einen Selbstständigerwerbenden oder einen Nichterwerbstätigen zum gleichen Ansatz wie für einen Arbeitnehmer berechnet. Die Militärversicherung entrichtet diese Beiträge der Eidgenössischen Ausgleichskasse und rechnet mit ihr darüber ab.65 2 Artikel 6quater AHVV66 betreffend die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG67 und Artikel 19 AHVV betreffend den geringfügigen Nebenerwerb aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind nicht anwendbar.68 65 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). 68 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). |