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Art. 28a Prämie für Leistungen bei Krankheit
1 Die monatliche Prämie für Leistungen bei Krankheit beträgt 430 Franken.80 2 Bei beruflich Versicherten, deren Lohn in einer der folgenden Bandbreiten liegt, wird die Prämie wie folgt reduziert:
3 Massgebend für die Reduktion ist der Lohn nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200181 (BPV) einschliesslich Funktionszulagen, Sonderzulagen und Arbeitsmarktzulagen nach den Artikeln 46, 48 und 50 BPV. 4 Derjenige Teil der Prämie von teilzeitlich angestellten beruflich Versicherten, der das Risiko für Krankheit betrifft, ist gleich hoch wie für vollzeitlich angestellte. 80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 679). |