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Art. 33 Unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren
1 Der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:91
1bis Wenn die Militärversicherung einen Vorbescheid nach Artikel 32a erlässt, besteht der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ab Zustellung des Vorbescheids.92 2 Die Militärversicherung entscheidet über Gesuche um unentgeltlichen Rechtsbeistand durch Zwischenverfügung. 3 Wird das Gesuch bewilligt, so kann der Versicherte den Rechtsbeistand frei wählen. Macht er davon keinen Gebrauch, überträgt die Militärversicherung das Mandat einem Anwalt ihrer Wahl. 4 …93 91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937). 92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937). 93 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). BGE
132 V 200 () from 12. Januar 2006
Regeste: Art. 37 Abs. 4 ATSG: Unentgeltliche Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind nur patentierte Anwältinnen und Anwälte zugelassen, welche - soweit sie nicht bei einer anerkannten gemeinnützigen Organisation angestellt sind - sinngemäss die persönlichen Voraussetzungen für einen Registereintrag im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) erfüllen. (Erw. 5.1.4) |