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Art. 35a Aufgaben 102
1 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) führt die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung gemäss der zwischen ihr und dem Bund geschlossenen Vereinbarung. 2 Im Rahmen der Vereinbarung bestimmt die SUVA die Organisation und die Stellung des Personals. 3 Bei Schadenersatzforderungen wegen Gesundheitsschädigungen von Zivilpersonen, für die der Bund nach dem MG103 haftet, klärt die Militärversicherung für das Schadenzentrum des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport den Sachverhalt ab und nimmt gegebenenfalls die medizinische Beurteilung vor. 102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 20052885). |