|
Art. 9 Ruhen der Versicherung
Der Versicherungsunterbruch nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes beschränkt sich auf Berufsunfälle, die nach dem Bundesgesetz vom 20. März 198132 über die Unfallversicherung obligatorisch versichert sind. Für den Hin- und Rückweg zur Arbeit bleibt der Schutz der Militärversicherung bestehen. |