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Art. 23 Renten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
1 Invalidenrenten werden auf bestimmte Zeit festgesetzt, wenn das Ausmass der Invalidität wegen nicht stabiler Gesundheitsschäden oder Erwerbsverhältnisse nicht zuverlässig für dauernd abgeschätzt werden kann. 2 Liegt der Rentenbeginn nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG69, so ist die Zusprechung einer Rente auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen.70 70 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). |