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Art. 38a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. August 2023 110
Liegt der Rentenbeginn von weiblichen Versicherten nach Erreichen des in Buchstabe a Buchstaben a–d der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2021111 des AHVG112 festgelegten Referenzalters, ist die Zusprechung einer Rente auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen. 110 Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). |