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Art. 26 Jahresrentenansatz und Rentenbetreffnis
1 Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 21 961 Franken. Die Jahresrente ergibt sich aus dem Jahresrentenansatz, dem ermittelten Prozentsatz des Integritätsschadens und dem Prozentsatz der Bundeshaftung.80 2 Die Anpassung des Jahresrentenansatzes nach Artikel 49 Absatz 4 des Gesetzes erfolgt jeweils auf den gleichen Zeitpunkt wie die Rentenanpassung nach Artikel 43 des Gesetzes. 80 Fassung gemäss Art. 5 Abs. 2 der MV-Anpassungsverordnung vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 698). |
