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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2019)

Art. 6 Steuerüberwälzung

1Die Über­wäl­zung der Steu­er rich­tet sich nach pri­vat­recht­li­chen Ver­ein­ba­run­gen.

2Zur Be­ur­tei­lung von Strei­tig­kei­ten über die Steu­er­über­wäl­zung sind die Zi­vil­ge­rich­te zu­stän­dig.