Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 113 Anwendung des neuen Rechts

1Für die Fest­stel­lung, ob die Be­frei­ung von der Steu­er­pflicht nach Ar­ti­kel 10 Ab­satz 2 mit dem In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes be­steht, ist das neue Recht auf die in den vor­an­ge­gan­ge­nen zwölf Mo­na­ten vor dem In­kraft­tre­ten er­ziel­ten, nach die­sem Ge­setz steu­er­ba­ren Leis­tun­gen an­zu­wen­den.

2Die Be­stim­mun­gen über die Ein­la­ge­ent­steue­rung nach Ar­ti­kel 32 gel­ten auch für Leis­tun­gen, für die vor dem In­kraft­tre­ten des neu­en Rechts kein An­spruch auf Vor­steu­er­ab­zug ge­ge­ben war.

3Un­ter Vor­be­halt von Ar­ti­kel 91 ist das neue Ver­fah­rens­recht auf sämt­li­che im Zeit­punkt des In­kraft­tre­tens hän­gi­gen Ver­fah­ren an­wend­bar.

BGE

142 II 488 (2C_1115/2014) from 29. August 2016
Regeste: Art. 130 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 10, Art. 28 ff. MWSTG; Art. 58 Abs. 1 lit. b, Art. 59 Abs. 1 DBG; Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (hier: Erwerb von Kunstgegenständen). Der Vorsteuerabzug bedingt neben den formellen Voraussetzungen, dass die steuerpflichtige Person wirtschaftlich mit Vorsteuern belastet ist und diese "im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit" anfallen (E. 2.3). Die Kriterien der "unternehmerischen Tätigkeit" (MWSTG) und der "geschäftsmässigen Begründetheit" (DBG) sind betriebswirtschaftlich geprägt und weitgehend deckungsgleich (E. 3.6). Auch eine Kunstsammlung bildet grundsätzlich einen Bestandteil des Unternehmens im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Bestreitet die Eidgenössische Steuerverwaltung die Abzugsfähigkeit der Vorsteuern, hat sie dies nachzuweisen, wobei unter Würdigung der Gesamtumstände eine qualitative und quantitative Prüfung anzustellen ist (E. 3.7 und 3.8).

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