Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 13 Gruppenbesteuerung

1Rechts­trä­ger mit Sitz oder Be­triebs­stät­te in der Schweiz, die un­ter ein­heit­li­cher Lei­tung ei­nes Rechts­trä­gers mit­ein­an­der ver­bun­den sind, kön­nen sich auf An­trag zu ei­nem ein­zi­gen Steu­er­sub­jekt zu­sam­mensch­lies­sen (Mehr­wert­steu­er­grup­pe). In die Grup­pe kön­nen auch Rechts­trä­ger, die kein Un­ter­neh­men be­trei­ben, und na­tür­li­che Per­so­nen ein­be­zo­gen wer­den.

2Der Zu­sam­menschluss zu ei­ner Mehr­wert­steu­er­grup­pe kann auf den Be­ginn je­der Steu­er­pe­ri­ode ge­wählt wer­den. Die Be­en­di­gung ei­ner Mehr­wert­steu­er­grup­pe ist je­weils auf das En­de ei­ner Steu­er­pe­ri­ode mög­lich.

BGE

139 II 460 (2C_153/2013) from 16. August 2013
Regeste: Art. 164 Abs. 2 und Art. 182 BV; Art. 13 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 lit. c und Art. 107 Abs. 3 MWSTG 2009; Art. 16 Abs. 3 MWSTV 2009; Art. 11 Abs. 1 BVG; konkrete Normenkontrolle; Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips dadurch, dass die Mehrwertsteuerverordnung die Teilhabe von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge an einer Mehrwertsteuergruppe in jedem Fall ausschliesst. Vorfrageweise Kontrolle bundesrätlicher Rechtsverordnungen. Verordnungsweiser Ausschluss der Teilhabe einer Personalvorsorgeeinrichtung an einer Mehrwertsteuergruppe (E. 2). Ein überwiegendes vorsorgerechtliches Schutzbedürfnis fehlt, wenn die Personalvorsorgeeinrichtung hundertprozentige oder qualifiziert mehrheitliche Beteiligungen unter ihrer einheitlichen Leitung vereinigt. Soweit das Halten derartiger Beteiligungen aufsichtsrechtlich überhaupt zulässig ist, kann der Stiftung - entgegen der angefochtenen Bestimmung - die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe nicht verwehrt werden (E. 3). Art. 16 Abs. 3 MWSTV 2009 sprengt damit den Rahmen einer blossen Vollzugsverordnung und verletzt dadurch das Gewaltenteilungsprinzip (E. 4.1).

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