Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 19 Mehrheit von Leistungen

1Von­ein­an­der un­ab­hän­gi­ge Leis­tun­gen wer­den selbst­stän­dig be­han­delt.

2Meh­re­re von­ein­an­der un­ab­hän­gi­ge Leis­tun­gen, die zu ei­ner Sach­ge­samt­heit ver­ei­nigt sind oder als Leis­tungs­kom­bi­na­ti­on an­ge­bo­ten wer­den, kön­nen ein­heit­lich nach der über­wie­gen­den Leis­tung be­han­delt wer­den, wenn sie zu ei­nem Ge­sam­tent­gelt er­bracht wer­den und die über­wie­gen­de Leis­tung wert­mäs­sig min­des­tens 70 Pro­zent des Ge­sam­tent­gelts aus­macht (Kom­bi­na­ti­on).

3Leis­tun­gen, die wirt­schaft­lich eng zu­sam­men­ge­hö­ren und so in­ein­an­der grei­fen, dass sie als un­teil­ba­res Gan­zes an­zu­se­hen sind, gel­ten als ein ein­heit­li­cher wirt­schaft­li­cher Vor­gang und sind nach dem Cha­rak­ter der Ge­samt­leis­tung zu be­han­deln.

4Ne­ben­leis­tun­gen, na­ment­lich Um­schlies­sun­gen und Ver­pa­ckun­gen, wer­den steu­er­lich gleich be­han­delt wie die Haupt­leis­tung.

BGE

139 II 346 (2C_1100/2012) from 20. Mai 2013
Regeste: Art. 8, 10 und 45 MWSTG 2009; Ort der Dienstleistung; Mehrwertsteuerpflicht einer ausländischen Gesellschaft, welche auf Begegnungs-Websites via Internet Dienstleistungen erbringt. Bestimmung des Orts von Dienstleistungen (Art. 8 Abs. 1 MWSTG): Grundregel Empfängerortsprinzip (E. 6.3.1); Ausnahme des Erbringerortsprinzips für Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden Personen erbracht werden (Art. 8 Abs. 2 lit. a MWSTG; E. 6.3.2 und 6.3.3). Keine Anwendung von Art. 8 Abs. 2 lit. a MWSTG auf Dienstleistungen, die ausschliesslich auf Begegnungs-Websites, und ohne dass eine physische Begegnung organisiert wird, angeboten werden (E. 6.3.4-6.4). Grundsatz der Steuerpflicht für Umsätze im Inland (Art. 10 Abs. 1 MWSTG), Ausnahme für Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland und Gegenausnahme für "elektronische Dienstleistungen" (Art. 10 Abs. 2 lit. b MWSTG; E. 7.1 und 7.2). Auslegung und Definition des letztgenannten Begriffs namentlich unter dem Gesichtswinkel des EU-Rechts (E. 7.3.1-7.3.5). Anwendung im konkreten Fall (E. 7.4 und 7.5).

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