Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 24 Bemessungsgrundlage

1Die Steu­er wird vom tat­säch­lich emp­fan­ge­nen Ent­gelt be­rech­net. Zum Ent­gelt ge­hö­ren na­ment­lich auch der Er­satz al­ler Kos­ten, selbst wenn die­se ge­son­dert in Rech­nung ge­stellt wer­den, so­wie die von der steu­er­pflich­ti­gen Per­son ge­schul­de­ten öf­fent­lich-recht­li­chen Ab­ga­ben. Die Ab­sät­ze 2 und 6 blei­ben vor­be­hal­ten.

2Bei Leis­tun­gen an eng ver­bun­de­ne Per­so­nen (Art. 3 Bst. h) gilt als Ent­gelt der Wert, der un­ter un­ab­hän­gi­gen Drit­ten ver­ein­bart wür­de.

3Bei Tausch­ver­hält­nis­sen gilt der Markt­wert je­der Leis­tung als Ent­gelt für die an­de­re Leis­tung.

4Bei Aus­tauschre­pa­ra­tu­ren um­fasst das Ent­gelt le­dig­lich den Wer­k­lohn für die aus­ge­führ­te Ar­beit.

5Bei Leis­tun­gen an Zah­lungs statt gilt als Ent­gelt der Be­trag, der da­durch aus­ge­gli­chen wird.

6Nicht in die Be­mes­sungs­grund­la­ge ein­be­zo­gen wer­den:

a.
Bil­lett­steu­ern, Hand­än­de­rungs­steu­ern so­wie die auf der Leis­tung ge­schul­de­te Mehr­wert­steu­er selbst;
b.
Be­trä­ge, wel­che die steu­er­pflich­ti­ge Per­son von der die Leis­tung emp­fan­gen­den Per­son als Er­stat­tung der in de­ren Na­men und für de­ren Rech­nung ge­tä­tig­ten Aus­la­gen er­hält, so­fern sie die­se ge­son­dert aus­weist (durch­lau­fen­de Pos­ten);
c.
der An­teil des Ent­gelts, der bei der Ver­äus­se­rung ei­nes un­be­weg­li­chen Ge­gen­stan­des auf den Wert des Bo­dens ent­fällt;
d.
die im Preis für Ent­sor­gungs- und Ver­sor­gungs­leis­tun­gen ein­ge­schlos­se­nen kan­to­na­len Ab­ga­ben an Was­ser-, Ab­was­ser- oder Ab­fall­fonds, so­weit die­se Fonds dar­aus an Ent­sor­gungs­an­stal­ten oder Was­ser­wer­ke Bei­trä­ge aus­rich­ten.

BGE

140 II 80 (2C_936/2013 und andere) from 31. Januar 2014
Regeste: Art. 1 Abs. 3 lit. c, Art. 6 und 81 Abs. 1 MWSTG; Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Überwälzung der Mehrwertsteuer im privatrechtlichen und im öffentlich-rechtlichen Verhältnis (hier: Beleihung). Erfolgen die steuerbaren Leistungen auf Grundlage eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses, richtet sich die Überwälzung der Steuer nach den privatautonomen Vereinbarungen. Bei Streitigkeiten ist Zivilklage vor der Ziviljustiz zu erheben (E. 2.4). Beruhen die steuerbaren Leistungen auf öffentlichem Recht, richtet sich entgegen dem Wortlaut von Art. 6 MWSTG auch die Überwälzung nach dem öffentlichen Recht. Das Rechtsverhältnis zwischen der Billag AG und den Gebührenpflichtigen ist öffentlich-rechtlicher Natur. Streitigkeiten bei der Überwälzung der etwaigen Mehrwertsteuer auf der Empfangsgebühr sind verfügungsweise zu regeln (E. 2.5).

140 II 495 (2C_215/2014) from 10. Oktober 2014
Regeste: Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 und Art. 22 MWSTG; Art. 39 MWSTV; formelle Anforderungen an die rechtsgültige Option für die Versteuerung der von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen (hier: Turnierbeiträge eines Golfclubs). Das Erfordernis, im Fall der Option im objektiven Sinn die Steuer "offen auszuweisen", ist nicht bloss eine Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift (Frage des "Ob"; E. 3.2). Auszuweisen sind Bestand und Höhe der Steuer. Die kombinierte Wissens- und Willenserklärung ist auf der jeweiligen Debitorenrechnung anzubringen (Frage des "Wie"; E. 3.3). Vom "Ausweis" zu unterscheiden ist die "Bekanntgabe", das heisst die Deklaration in der Mehrwertsteuerabrechnung (E. 3.4).

142 II 488 (2C_1115/2014) from 29. August 2016
Regeste: Art. 130 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 10, Art. 28 ff. MWSTG; Art. 58 Abs. 1 lit. b, Art. 59 Abs. 1 DBG; Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (hier: Erwerb von Kunstgegenständen). Der Vorsteuerabzug bedingt neben den formellen Voraussetzungen, dass die steuerpflichtige Person wirtschaftlich mit Vorsteuern belastet ist und diese "im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit" anfallen (E. 2.3). Die Kriterien der "unternehmerischen Tätigkeit" (MWSTG) und der "geschäftsmässigen Begründetheit" (DBG) sind betriebswirtschaftlich geprägt und weitgehend deckungsgleich (E. 3.6). Auch eine Kunstsammlung bildet grundsätzlich einen Bestandteil des Unternehmens im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Bestreitet die Eidgenössische Steuerverwaltung die Abzugsfähigkeit der Vorsteuern, hat sie dies nachzuweisen, wobei unter Würdigung der Gesamtumstände eine qualitative und quantitative Prüfung anzustellen ist (E. 3.7 und 3.8).

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