Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 28 Grundsatz

1Die steu­er­pflich­ti­ge Per­son kann im Rah­men ih­rer un­ter­neh­me­ri­schen Tä­tig­keit, un­ter Vor­be­halt der Ar­ti­kel 29 und 33, die fol­gen­den Vor­steu­ern ab­zie­hen:

a.
die ihr in Rech­nung ge­stell­te In­land­steu­er;
b.
die von ihr de­kla­rier­te Be­zug­steu­er (Art. 45–49);
c.
die von ihr ent­rich­te­te oder zu ent­rich­ten­de Ein­fuhr­steu­er, die mit un­be­ding­ter For­de­rung ver­an­lagt wur­de oder die mit be­ding­ter For­de­rung ver­an­lagt wur­de und fäl­lig ge­wor­den ist, so­wie die von ihr für die Ein­fuhr von Ge­gen­stän­den de­kla­rier­te Steu­er (Art. 52 und 63).

2Hat die steu­er­pflich­ti­ge Per­son bei nicht steu­er­pflich­ti­gen Land­wir­ten und Land­wir­tin­nen, Forst­wir­ten und Forst­wir­tin­nen, Gärt­nern und Gärt­ne­rin­nen, Vieh­händ­lern und Vieh­händ­le­rin­nen und Milch­sam­mel­stel­len Er­zeug­nis­se der Land­wirt­schaft, der Forst­wirt­schaft, der Gärt­ne­rei, Vieh oder Milch im Rah­men ih­rer zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen­den un­ter­neh­me­ri­schen Tä­tig­keit be­zo­gen, so kann sie als Vor­steu­er 2,5 Pro­zent des ihr in Rech­nung ge­stell­ten Be­trags ab­zie­hen.1

3Der Ab­zug der Vor­steu­er nach Ab­satz 1 ist zu­läs­sig, wenn die steu­er­pflich­ti­ge Per­son nach­weist, dass sie die Vor­steu­er be­zahlt hat.2


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2017 über die be­fris­te­te An­he­bung der Mehr­wert­steu­er­sät­ze zur Fi­nan­zie­rung des Aus­baus der Ei­sen­bahnin­fra­struk­tur, in Kraft vom 1. Jan. 2018, längs­tens bis zum 31. Dez. 2030 (AS 2017 6305).
2 Ur­sprüng­lich: Abs. 4. Ur­sprüng­li­cher Abs. 3 auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

BGE

140 II 495 (2C_215/2014) from 10. Oktober 2014
Regeste: Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 und Art. 22 MWSTG; Art. 39 MWSTV; formelle Anforderungen an die rechtsgültige Option für die Versteuerung der von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen (hier: Turnierbeiträge eines Golfclubs). Das Erfordernis, im Fall der Option im objektiven Sinn die Steuer "offen auszuweisen", ist nicht bloss eine Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift (Frage des "Ob"; E. 3.2). Auszuweisen sind Bestand und Höhe der Steuer. Die kombinierte Wissens- und Willenserklärung ist auf der jeweiligen Debitorenrechnung anzubringen (Frage des "Wie"; E. 3.3). Vom "Ausweis" zu unterscheiden ist die "Bekanntgabe", das heisst die Deklaration in der Mehrwertsteuerabrechnung (E. 3.4).

141 II 199 (2C_781/2014) from 19. April 2015
Regeste: Art. 3 lit. c und e, Art. 10 Abs. 1 und 2 lit. c, Art. 18 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 und Art. 33 MWSTG; Mehrwertsteuerpflicht einer Stiftung, die ein Kulturzentrum betreibt; Kriterium der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus Leistungen. Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt. Alle im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit angefallenen Vorsteuern können grundsätzlich zum Abzug gebracht werden. Spenden führen nicht zu einer Vorsteuerkürzung (E. 4). Von einer unternehmerischen Tätigkeit kann nicht gesprochen werden, wenn die Tätigkeit praktisch ausschliesslich durch Nicht-Entgelte finanziert wird bzw. allfällige Entgelte bloss einen symbolischen Charakter haben. Entgegen der 25/75-Prozent-Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung in casu Mehrwertsteuerpflicht einer Stiftung bejaht, die ein Kulturzentrum betreibt und in den streitbetroffenen Jahren Entgelte erzielte, die lediglich 4,4 % bzw. 9,9 % ihres Gesamtaufwandes ausmachten (E. 5).

142 II 488 (2C_1115/2014) from 29. August 2016
Regeste: Art. 130 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 10, Art. 28 ff. MWSTG; Art. 58 Abs. 1 lit. b, Art. 59 Abs. 1 DBG; Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (hier: Erwerb von Kunstgegenständen). Der Vorsteuerabzug bedingt neben den formellen Voraussetzungen, dass die steuerpflichtige Person wirtschaftlich mit Vorsteuern belastet ist und diese "im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit" anfallen (E. 2.3). Die Kriterien der "unternehmerischen Tätigkeit" (MWSTG) und der "geschäftsmässigen Begründetheit" (DBG) sind betriebswirtschaftlich geprägt und weitgehend deckungsgleich (E. 3.6). Auch eine Kunstsammlung bildet grundsätzlich einen Bestandteil des Unternehmens im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Bestreitet die Eidgenössische Steuerverwaltung die Abzugsfähigkeit der Vorsteuern, hat sie dies nachzuweisen, wobei unter Würdigung der Gesamtumstände eine qualitative und quantitative Prüfung anzustellen ist (E. 3.7 und 3.8).

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