Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2020)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 29 Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug

1Kein An­spruch auf Vor­steu­er­ab­zug be­steht bei Leis­tun­gen und bei der Ein­fuhr von Ge­gen­stän­den, die für die Er­brin­gung von Leis­tun­gen, die von der Steu­er aus­ge­nom­men sind und für de­ren Ver­steue­rung nicht op­tiert wur­de, ver­wen­det wer­den.

1bisDer Vor­steu­er­ab­zug für Leis­tun­gen, die im Aus­land er­bracht wur­den, ist im sel­ben Um­fang mög­lich, wie wenn sie im In­land er­bracht wor­den wä­ren und nach Ar­ti­kel 22 für de­ren Ver­steue­rung hät­te op­tiert wer­den kön­nen.1

2Un­ge­ach­tet von Ab­satz 1 be­steht ein An­spruch auf Vor­steu­er­ab­zug im Rah­men der zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen­den un­ter­neh­me­ri­schen Tä­tig­keit für das Er­wer­ben, Hal­ten und Ver­äus­sern von Be­tei­li­gun­gen so­wie für Um­struk­tu­rie­run­gen im Sin­ne von Ar­ti­kel 19 oder 61 des BG vom 14. De­zem­ber 19902 über die di­rek­te Bun­des­steu­er (DBG).

3Be­tei­li­gun­gen sind An­tei­le am Ka­pi­tal an­de­rer Un­ter­neh­men, die mit der Ab­sicht dau­ern­der An­la­ge ge­hal­ten wer­den und einen mass­ge­bli­chen Ein­fluss ver­mit­teln. An­tei­le von min­des­tens 10 Pro­zent am Ka­pi­tal gel­ten als Be­tei­li­gung.

4Hol­ding­ge­sell­schaf­ten kön­nen zur Er­mitt­lung der ab­zieh­ba­ren Vor­steu­er auf die zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen­de un­ter­neh­me­ri­sche Tä­tig­keit der von ih­nen ge­hal­te­nen Un­ter­neh­men ab­stel­len.3


1 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
2 SR 642.11
3 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

BGE

140 II 495 (2C_215/2014) from 10. Oktober 2014
Regeste: Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 und Art. 22 MWSTG; Art. 39 MWSTV; formelle Anforderungen an die rechtsgültige Option für die Versteuerung der von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen (hier: Turnierbeiträge eines Golfclubs). Das Erfordernis, im Fall der Option im objektiven Sinn die Steuer "offen auszuweisen", ist nicht bloss eine Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift (Frage des "Ob"; E. 3.2). Auszuweisen sind Bestand und Höhe der Steuer. Die kombinierte Wissens- und Willenserklärung ist auf der jeweiligen Debitorenrechnung anzubringen (Frage des "Wie"; E. 3.3). Vom "Ausweis" zu unterscheiden ist die "Bekanntgabe", das heisst die Deklaration in der Mehrwertsteuerabrechnung (E. 3.4).

141 II 199 (2C_781/2014) from 19. April 2015
Regeste: Art. 3 lit. c und e, Art. 10 Abs. 1 und 2 lit. c, Art. 18 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 und Art. 33 MWSTG; Mehrwertsteuerpflicht einer Stiftung, die ein Kulturzentrum betreibt; Kriterium der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus Leistungen. Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt. Alle im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit angefallenen Vorsteuern können grundsätzlich zum Abzug gebracht werden. Spenden führen nicht zu einer Vorsteuerkürzung (E. 4). Von einer unternehmerischen Tätigkeit kann nicht gesprochen werden, wenn die Tätigkeit praktisch ausschliesslich durch Nicht-Entgelte finanziert wird bzw. allfällige Entgelte bloss einen symbolischen Charakter haben. Entgegen der 25/75-Prozent-Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung in casu Mehrwertsteuerpflicht einer Stiftung bejaht, die ein Kulturzentrum betreibt und in den streitbetroffenen Jahren Entgelte erzielte, die lediglich 4,4 % bzw. 9,9 % ihres Gesamtaufwandes ausmachten (E. 5).

142 II 488 (2C_1115/2014) from 29. August 2016
Regeste: Art. 130 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 10, Art. 28 ff. MWSTG; Art. 58 Abs. 1 lit. b, Art. 59 Abs. 1 DBG; Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (hier: Erwerb von Kunstgegenständen). Der Vorsteuerabzug bedingt neben den formellen Voraussetzungen, dass die steuerpflichtige Person wirtschaftlich mit Vorsteuern belastet ist und diese "im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit" anfallen (E. 2.3). Die Kriterien der "unternehmerischen Tätigkeit" (MWSTG) und der "geschäftsmässigen Begründetheit" (DBG) sind betriebswirtschaftlich geprägt und weitgehend deckungsgleich (E. 3.6). Auch eine Kunstsammlung bildet grundsätzlich einen Bestandteil des Unternehmens im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Bestreitet die Eidgenössische Steuerverwaltung die Abzugsfähigkeit der Vorsteuern, hat sie dies nachzuweisen, wobei unter Würdigung der Gesamtumstände eine qualitative und quantitative Prüfung anzustellen ist (E. 3.7 und 3.8).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden