Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 32 Einlageentsteuerung

1Tre­ten die Vor­aus­set­zun­gen des Vor­steu­er­ab­zugs nach­träg­lich ein (Ein­la­ge­ent­steue­rung), so kann der Vor­steu­er­ab­zug in der Ab­rech­nungs­pe­ri­ode vor­ge­nom­men wer­den, in der die Vor­aus­set­zun­gen hier­für ein­ge­tre­ten sind. Die frü­her nicht in Ab­zug ge­brach­te Vor­steu­er, ein­sch­liess­lich ih­rer als Ei­gen­ver­brauch kor­ri­gier­ten An­tei­le, kann ab­ge­zo­gen wer­den.

2Wur­de der Ge­gen­stand oder die Dienst­leis­tung in der Zeit zwi­schen dem Emp­fang der Leis­tung oder der Ein­fuhr und dem Ein­tritt der Vor­aus­set­zun­gen für den Vor­steu­er­ab­zug in Ge­brauch ge­nom­men, so be­schränkt sich die ab­zieh­ba­re Vor­steu­er auf den Zeit­wert des Ge­gen­stan­des oder der Dienst­leis­tung. Zur Er­mitt­lung des Zeit­wer­tes wird der Vor­steu­er­be­trag li­ne­ar für je­des ab­ge­lau­fe­ne Jahr bei be­weg­li­chen Ge­gen­stän­den und bei Dienst­leis­tun­gen um einen Fünf­tel, bei un­be­weg­li­chen Ge­gen­stän­den um einen Zwan­zigs­tel re­du­ziert. Die buch­mäs­si­ge Be­hand­lung ist nicht von Be­deu­tung. Der Bun­des­rat kann in be­grün­de­ten Fäl­len Ab­wei­chun­gen von den Ab­schrei­bungs­vor­schrif­ten fest­le­gen.

3Wird ein Ge­gen­stand nur vor­über­ge­hend für ei­ne zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen­de un­ter­neh­me­ri­sche Tä­tig­keit ver­wen­det, so kann der Vor­steu­er­ab­zug im Um­fang der Steu­er, die auf ei­ner ei­ner un­ab­hän­gi­gen Dritt­per­son da­für in Rech­nung ge­stell­ten Mie­te an­fal­len wür­de, gel­tend ge­macht wer­den.

BGE

142 II 488 (2C_1115/2014) from 29. August 2016
Regeste: Art. 130 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 10, Art. 28 ff. MWSTG; Art. 58 Abs. 1 lit. b, Art. 59 Abs. 1 DBG; Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (hier: Erwerb von Kunstgegenständen). Der Vorsteuerabzug bedingt neben den formellen Voraussetzungen, dass die steuerpflichtige Person wirtschaftlich mit Vorsteuern belastet ist und diese "im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit" anfallen (E. 2.3). Die Kriterien der "unternehmerischen Tätigkeit" (MWSTG) und der "geschäftsmässigen Begründetheit" (DBG) sind betriebswirtschaftlich geprägt und weitgehend deckungsgleich (E. 3.6). Auch eine Kunstsammlung bildet grundsätzlich einen Bestandteil des Unternehmens im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Bestreitet die Eidgenössische Steuerverwaltung die Abzugsfähigkeit der Vorsteuern, hat sie dies nachzuweisen, wobei unter Würdigung der Gesamtumstände eine qualitative und quantitative Prüfung anzustellen ist (E. 3.7 und 3.8).

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