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Art. 39 Abrechnungsart
1Über die Steuer wird nach vereinbarten Entgelten abgerechnet. 2Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, über die Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen. 3Die gewählte Abrechnungsart muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. 4Die ESTV kann die steuerpflichtige Person verpflichten, nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen, wenn:
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