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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2020)

Art. 39 Abrechnungsart

1Über die Steu­er wird nach ver­ein­bar­ten Ent­gel­ten ab­ge­rech­net.

2Die ESTV ge­stat­tet der steu­er­pflich­ti­gen Per­son auf An­trag, über die Steu­er nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten ab­zu­rech­nen.

3Die ge­wähl­te Ab­rech­nungs­art muss wäh­rend min­des­tens ei­ner Steu­er­pe­ri­ode bei­be­hal­ten wer­den.

4Die ESTV kann die steu­er­pflich­ti­ge Per­son ver­pflich­ten, nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten ab­zu­rech­nen, wenn:

a.
die­se zu ei­nem er­heb­li­chen Teil Ent­gel­te er­hält, be­vor sie die Leis­tung aus­führt oder dar­über Rech­nung stellt; oder
b.
der be­grün­de­te Ver­dacht be­steht, dass die steu­er­pflich­ti­ge Per­son die Ab­rech­nung nach ver­ein­bar­ten Ent­gel­ten miss­braucht, um sich oder ei­ner Dritt­per­son einen un­recht­mäs­si­gen Vor­teil zu ver­schaf­fen.