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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2020)

Art. 41 Nachträgliche Änderung der Umsatzsteuerschuld und des Vorsteuerabzugs

1Wird das vom Leis­tungs­emp­fän­ger oder der Leis­tungs­emp­fän­ge­rin be­zahl­te oder mit ihm oder ihr ver­ein­bar­te Ent­gelt kor­ri­giert, so ist im Zeit­punkt, in dem die Kor­rek­tur ver­bucht oder das kor­ri­gier­te Ent­gelt ver­ein­nahmt wird, ei­ne An­pas­sung der Um­satz­steu­er­schuld vor­zu­neh­men.

2Wird das von der steu­er­pflich­ti­gen Per­son auf­ge­wende­te Ent­gelt kor­ri­giert, so ist im Zeit­punkt, in dem die Kor­rek­tur ver­bucht oder das kor­ri­gier­te Ent­gelt be­zahlt wird, ei­ne An­pas­sung des Vor­steu­er­ab­zu­ges vor­zu­neh­men.