Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 48 Entstehung und Festsetzungsverjährung der Bezugsteuerschuld

1Die Be­zug­steu­er­schuld ent­steht:

a.
mit der Zah­lung des Ent­gelts für die Leis­tung;
b.
bei steu­er­pflich­ti­gen Per­so­nen nach Ar­ti­kel 45 Ab­satz 2 Buch­sta­be a, die nach ver­ein­bar­ten Ent­gel­ten (Art. 40 Abs. 1) ab­rech­nen: im Zeit­punkt des Emp­fangs der Rech­nung so­wie bei Leis­tun­gen oh­ne Rech­nungs­stel­lung mit der Zah­lung des Ent­gelts.

2Fest­set­zungs­ver­jäh­rung und Rechts­kraft rich­ten sich nach den Ar­ti­keln 42 und 43.

BGE

132 II 353 () from 9. August 2006
Regeste: Art. 18 Ziff. 19 lit. a, Art. 33 Abs. 2 und 6 lit. b, Art. 38 Abs. 1, 2, 4 und 8 MWSTG; Abzug der Vorsteuer auf Investitionen, die durch Darlehen oder Einlagen der Aktionäre finanziert worden sind. Begriff der Nichtumsätze (E. 4.3). Mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Darlehen und Einlagen (E. 6.1-6.4). Kürzung des Vorsteuerabzuges; Unterscheidung zwischen Darlehen und Einlage einerseits und Schenkung andererseits sowie zwischen der Vorsteuer auf den Leistungen (z.B. Beratungsleistungen), welche im Zusammenhang mit dem Darlehen oder der Einlage erbracht wurden, und der Vorsteuer, welche auf den damit finanzierten Waren und Dienstleistungen lastet (E. 7). Vorsteuerabzug: Verwendung für einen geschäftlichen Zweck (E. 8.2); notwendiger Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung, insbesondere zwischen der Investition oder Anschaffung von Produktionsmitteln einerseits und den späteren Umsätzen andererseits (E. 8.3, 8.4 und 10). Ablehnung des Kriteriums, wonach die Unternehmung eine angemessene Rentabilität erreichen muss, damit bei Darlehen oder Einlagen keine Schenkung anzunehmen ist (E. 9).

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