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Art. 51 Steuerpflicht
1Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG1 Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist. 2Die Solidarhaftung nach Artikel 70 Absatz 3 ZG ist für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109 ZG), aufgehoben, wenn der Importeur oder die Importeurin:
3Die EZV kann von der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, den Nachweis für ihre Vertretungsbefugnis verlangen.3 1 SR 631.0 |