Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 52 Steuerobjekt

1Der Steu­er un­ter­lie­gen:

a.
die Ein­fuhr von Ge­gen­stän­den ein­sch­liess­lich der dar­in ent­hal­te­nen Dienst­leis­tun­gen und Rech­te;
b.
das Über­füh­ren von Ge­gen­stän­den nach Ar­ti­kel 17 Ab­satz 1bis ZG1 in den zoll­recht­lich frei­en Ver­kehr durch Rei­sen­de, die im Flug­ver­kehr aus dem Aus­land an­kom­men.2

2Lässt sich bei der Ein­fuhr von Da­ten­trä­gern kein Markt­wert fest­stel­len und ist die Ein­fuhr nicht nach Ar­ti­kel 53 von der Steu­er be­freit, so ist hier­auf kei­ne Ein­fuhr­steu­er ge­schul­det und die Be­stim­mun­gen über die Be­zug­steu­er (Art. 45–49) sind an­wend­bar.3

3Bei ei­ner Mehr­heit von Leis­tun­gen gel­ten die Be­stim­mun­gen von Ar­ti­kel 19.


1 SR 631.0
2 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Ein­kauf von Wa­ren in Zoll-frei­lä­den auf Flug­hä­fen, in Kraft seit 1. Ju­ni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
3 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

BGE

144 II 293 (2C_721/2016) from 3. August 2018
Regeste: Mehrwertsteuer auf der Einfuhr eines durch die Erben des Künstlers eingeführten Kunstwerkes; Art. 52, 53 Abs. 1 lit. c und d MWSTG; Vereinbarung vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters. Anwendbares Recht (E. 2). Auf dem Kunstwerk, einem Originalwerk der Bildhauerei, sind keine Zollabgaben geschuldet; grundsätzlich ist darauf jedoch die Einfuhrsteuer zu erheben. Die Liste der steuerbefreiten Einfuhren ist abschliessend (E. 3). Das strittige Kunstwerk wird nicht öffentlich ausgestellt und fällt somit nicht unter den auf Kunst- und Ausstellungsgegenstände anwendbaren mehrwertsteuerlichen Steuerbefreiungstatbestand (E. 4.1). Voraussetzungen für eine Befreiung von Erbschaftsgut von der Einfuhrsteuer. Das strittige Kunstwerk ist kein Gebrauchsgegenstand (gebrauchtes Erbschaftsgut) im Sinne der Bestimmungen des Zollrechts, auf welche das MWSTG verweist. Eine Voraussetzung für die Steuerbefreiung fehlt somit (E. 4.2). Die Beschwerdeführer können sich, angesichts ihrer Qualifikation als Erben, auch nicht auf die auf Künstlerinnen und Künstler anwendbare Steuerbefreiung berufen (E. 5). Die Erhebung der Einfuhrsteuer auf der Einfuhr des Kunstwerkes verletzt somit unter diesen Umständen die Vereinbarung vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters nicht (E. 6).

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