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Art. 52 Steuerobjekt
1Der Steuer unterliegen:
2Lässt sich bei der Einfuhr von Datenträgern kein Marktwert feststellen und ist die Einfuhr nicht nach Artikel 53 von der Steuer befreit, so ist hierauf keine Einfuhrsteuer geschuldet und die Bestimmungen über die Bezugsteuer (Art. 45–49) sind anwendbar.3 3Bei einer Mehrheit von Leistungen gelten die Bestimmungen von Artikel 19. 1 SR 631.0 |