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Art. 59 Anspruch auf Steuerrückerstattung und Verjährung
1Für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern besteht ein Anspruch auf Rückerstattung. 2Nicht zurückerstattet werden zu viel erhobene, nicht geschuldete sowie wegen nachträglicher Veranlagung der Gegenstände nach den Artikeln 34 und 51 Absatz 3 ZG1 oder wegen deren Wiederausfuhr nach den Artikeln 49 Absatz 4, 51 Absatz 3, 58 Absatz 3 und 59 Absatz 4 ZG nicht mehr geschuldete Steuern, wenn der Importeur oder die Importeurin im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen ist und die der EZV zu entrichtende oder entrichtete Steuer als Vorsteuer nach Artikel 28 abziehen kann. 3Der Anspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. 4Die Verjährung wird unterbrochen durch die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der EZV. 5Sie steht still, solange über den geltend gemachten Anspruch ein Rechtsmittelverfahren hängig ist. 6Der Anspruch auf Rückerstattung zu viel erhobener oder nicht geschuldeter Steuern verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. |