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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2020)

Art. 59 Anspruch auf Steuerrückerstattung und Verjährung

1Für zu viel er­ho­be­ne oder nicht ge­schul­de­te Steu­ern be­steht ein An­spruch auf Rück­er­stat­tung.

2Nicht zu­rück­er­stat­tet wer­den zu viel er­ho­be­ne, nicht ge­schul­de­te so­wie we­gen nach­träg­li­cher Ver­an­la­gung der Ge­gen­stän­de nach den Ar­ti­keln 34 und 51 Ab­satz 3 ZG1 oder we­gen de­ren Wie­der­aus­fuhr nach den Ar­ti­keln 49 Ab­satz 4, 51 Ab­satz 3, 58 Ab­satz 3 und 59 Ab­satz 4 ZG nicht mehr ge­schul­de­te Steu­ern, wenn der Im­por­teur oder die Im­por­teu­rin im In­land als steu­er­pflich­ti­ge Per­son ein­ge­tra­gen ist und die der EZV zu ent­rich­ten­de oder ent­rich­te­te Steu­er als Vor­steu­er nach Ar­ti­kel 28 ab­zie­hen kann.

3Der An­spruch ver­jährt fünf Jah­re nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem er ent­stan­den ist.

4Die Ver­jäh­rung wird un­ter­bro­chen durch die Gel­tend­ma­chung des An­spruchs ge­gen­über der EZV.

5Sie steht still, so­lan­ge über den gel­tend ge­mach­ten An­spruch ein Rechts­mit­tel­ver­fah­ren hän­gig ist.

6Der An­spruch auf Rück­er­stat­tung zu viel er­ho­be­ner oder nicht ge­schul­de­ter Steu­ern ver­jährt in je­dem Fall 15 Jah­re nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem er ent­stan­den ist.


1 SR 631.0