1Ein Vergütungszins wird bis zur Auszahlung ausgerichtet:
- a.
- bei Rückerstattung einer zu viel erhobenen oder nicht geschuldeten Steuer nach Artikel 59: ab dem 61. Tag nach Eintreffen der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs bei der EZV;
- b.
- bei Rückerstattung der Steuer wegen Wiederausfuhr nach Artikel 60: ab dem 61. Tag nach Eintreffen des Antrages bei der EZV;
- c.
- bei Verfahren mit bedingter Zahlungspflicht (Art. 49, 51, 58 und 59 ZG1): ab dem 61. Tag nach ordnungsgemässem Abschluss des Verfahrens.
2Die zinslose Frist von 60 Tagen beginnt erst zu laufen, wenn:
- a.
- sämtliche für die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung des Begehrens notwendigen Unterlagen bei der EZV eingetroffen sind;
- b.
- die Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung den Anforderungen von Artikel 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) genügt;
- c.
- die Grundlagen für die Berechnung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der EZV bekannt sind.
3Kein Vergütungszins wird ausgerichtet beim Steuererlass nach Artikel 64.