Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 61 Vergütungszins
1Ein Vergütungszins wird bis zur Auszahlung ausgerichtet:
2Die zinslose Frist von 60 Tagen beginnt erst zu laufen, wenn:
3Kein Vergütungszins wird ausgerichtet beim Steuererlass nach Artikel 64. |