Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 62 Zuständigkeit und Verfahren

1Die Ein­fuhr­steu­er wird durch die EZV er­ho­ben. Die­se trifft die er­for­der­li­chen An­ord­nun­gen und Ver­fü­gun­gen.

2Die Or­ga­ne der EZV sind be­fugt, zur Prü­fung der für die Steu­er­ver­an­la­gung we­sent­li­chen Tat­sa­chen al­le er­for­der­li­chen Er­he­bun­gen vor­zu­neh­men. Die Ar­ti­kel 68–70, 73–75 und 79 gel­ten sinn­ge­mä­ss. Die EZV kann Er­he­bun­gen bei im In­land als steu­er­pflich­tig ein­ge­tra­ge­nen Per­so­nen im Ein­ver­neh­men mit der ESTV die­ser über­tra­gen.

BGE

144 II 293 (2C_721/2016) from 3. August 2018
Regeste: Mehrwertsteuer auf der Einfuhr eines durch die Erben des Künstlers eingeführten Kunstwerkes; Art. 52, 53 Abs. 1 lit. c und d MWSTG; Vereinbarung vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters. Anwendbares Recht (E. 2). Auf dem Kunstwerk, einem Originalwerk der Bildhauerei, sind keine Zollabgaben geschuldet; grundsätzlich ist darauf jedoch die Einfuhrsteuer zu erheben. Die Liste der steuerbefreiten Einfuhren ist abschliessend (E. 3). Das strittige Kunstwerk wird nicht öffentlich ausgestellt und fällt somit nicht unter den auf Kunst- und Ausstellungsgegenstände anwendbaren mehrwertsteuerlichen Steuerbefreiungstatbestand (E. 4.1). Voraussetzungen für eine Befreiung von Erbschaftsgut von der Einfuhrsteuer. Das strittige Kunstwerk ist kein Gebrauchsgegenstand (gebrauchtes Erbschaftsgut) im Sinne der Bestimmungen des Zollrechts, auf welche das MWSTG verweist. Eine Voraussetzung für die Steuerbefreiung fehlt somit (E. 4.2). Die Beschwerdeführer können sich, angesichts ihrer Qualifikation als Erben, auch nicht auf die auf Künstlerinnen und Künstler anwendbare Steuerbefreiung berufen (E. 5). Die Erhebung der Einfuhrsteuer auf der Einfuhr des Kunstwerkes verletzt somit unter diesen Umständen die Vereinbarung vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters nicht (E. 6).

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