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Art. 62 Zuständigkeit und Verfahren
1Die Einfuhrsteuer wird durch die EZV erhoben. Diese trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen. 2Die Organe der EZV sind befugt, zur Prüfung der für die Steuerveranlagung wesentlichen Tatsachen alle erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. Die Artikel 68–70, 73–75 und 79 gelten sinngemäss. Die EZV kann Erhebungen bei im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Personen im Einvernehmen mit der ESTV dieser übertragen. |